PNOG: Änderungen bei Pflegeleistungen – was sich (voraussichtlich) ändert
Im Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) soll das Leistungsrecht spürbar umgebaut werden. Zwei Dinge stechen dabei sofort heraus: Die Entlastungsleistung (Entlastungsbetrag) und die Verhinderungspflege sollen in der bisherigen Form als eigene Leistungen wegfallen. Gleichzeitig kommen neue Budgets, neue Beträge und neue Regeln dafür, wer welche Leistungen anbieten und abrechnen darf.
Wichtig: Das ist ein Gesetzentwurf (BMG‑PDF, Kabinett‑Entwurf). Bis zur finalen Fassung können sich Details noch ändern. Viele Regelungen sind im Entwurf auf den 01.01.2027 ausgerichtet (an mehreren Stellen wird außerdem ausdrücklich auf „bis 31.12.2026“ verwiesen).
Entlastungsleistung/Entlastungsbetrag: bisher bekannt – künftig anders gedacht
Der bekannte Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (umgangssprachlich oft „Entlastungsleistung“) wird im PNOG‑Entwurf nicht einfach nur erhöht oder angepasst, sondern als eigener Anspruch in der bisherigen Form ersetzt. Stattdessen wird ein neues Sozialraumbudget eingeführt, das sich weiterhin an Angebote zur Unterstützung im Alltag anlehnt – aber mit anderer Logik (und anderen Beträgen).
Neu: Sozialraumbudget (für Pflegegrad 2 bis 5)
Das Sozialraumbudget ist im Entwurf für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit Pflegegrad 2 bis 5 vorgesehen. Die Höhe ist klar beziffert: bis zu 175 € pro Monat, wenn das 25. Lebensjahr vollendet ist, und bis zu 300 € pro Monat, wenn man noch keine 25 ist. Zweckgebunden ist das Budget für Leistungen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (also z. B. Betreuung, Alltagsbegleitung und haushaltsnahe Unterstützung – immer abhängig davon, was im jeweiligen Bundesland anerkannt ist).
Was viele erleichtern dürfte: Im Entwurf steht, dass der Anspruch entsteht, ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf. In der Praxis bleibt aber natürlich trotzdem wichtig, dass Leistungen nachweisbar sind (Belege, Abrechnung, anerkannter Anbieter).
Verhinderungspflege fällt weg – Vertretung soll über Budgets laufen
Die Verhinderungspflege (Ersatzpflege, wenn die Hauptpflegeperson z. B. wegen Krankheit oder Urlaub ausfällt) wird im Entwurf keine eigenständige Leistung mehr. Die Idee dahinter: Situationen, die bisher über Verhinderungspflege gelöst wurden, sollen künftig über die allgemeinen Budgets abgedeckt werden – je nachdem, ob man eher auf einen Dienst setzt oder eher privat organisiert.
Zusätzlich kommt ein Überbrückungsbudget für pflegerische Akut‑ und Überbrückungssituationen. Das ist vor allem dann relevant, wenn es wirklich schnell gehen muss (Notlage, kurzfristiger Ausfall, akute Überforderung). Im Entwurf ist dieses Überbrückungsbudget als Jahresbetrag mit bis zu 2.285 € beschrieben.
Neue Beträge: Pflegesachleistungen (Sachleistungsbudget) – Pflegedienst & Co.
Pflegesachleistungen werden im Entwurf als Sachleistungsbudget gefasst. Gemeint sind Leistungen, die typischerweise über einen ambulanten Dienst laufen und direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Die neuen monatlichen Höchstbeträge sind im Entwurf wie folgt angegeben: Pflegegrad 2 890 €, Pflegegrad 3 1.590 €, Pflegegrad 4 2.090 € und Pflegegrad 5 2.530 €.
Es fehlen oft in Übersichten: die neuen Pflegegelder (Entlastungsbudget)
Auch beim Pflegegeld gibt es im Entwurf eine große Änderung: Das Pflegegeld wird als Entlastungsbudget neu beschrieben. Die Beträge liegen höher als das bisherige Pflegegeld. Im Entwurf werden monatlich genannt: Pflegegrad 2 380 €, Pflegegrad 3 630 €, Pflegegrad 4 890 € und Pflegegrad 5 1.080 €. Der Gedanke dahinter ist, dass Pflegebedürftige damit mehr Spielraum haben, um Pflege, Betreuung und auch Hilfe im Haushalt selbst zu organisieren – gerade dann, wenn Angehörige mal nicht können.
Wer darf was anbieten? Pflege, Betreuung und Hauswirtschaft – und warum das wichtig ist
Ein Punkt, der im Alltag schnell entscheidend wird, ist die Frage: Wer darf welche Leistung erbringen und mit der Pflegekasse abrechnen? Im Entwurf wird „häusliche Pflegehilfe“ als Sachleistung nicht nur als klassische Pflege beschrieben, sondern ausdrücklich als Mischung aus körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischer Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung. Das klingt erst einmal so, als wäre „Hauswirtschaft“ automatisch immer dabei – in der Praxis hängt es aber stark davon ab, welcher Anbieter dahintersteht und welche Zulassung bzw. Anerkennung er hat.
Vereinfacht gesagt gibt es drei Welten, die man auseinanderhalten sollte: (1) ambulante Pflegeeinrichtungen (klassischer Pflegedienst mit Versorgungsvertrag), (2) ambulante Betreuungseinrichtungen (professionelle Angebote, die über eine Zulassung laufen können) und (3) Angebote zur Unterstützung im Alltag, die häufig über eine Anerkennung nach Landesrecht funktionieren (z. B. Alltagsbegleitung, haushaltsnahe Dienstleistungen, Entlastung für Angehörige). Der Entwurf stellt dabei ausdrücklich klar, dass professionelle Angebote zur Unterstützung im Alltag alternativ auch als ambulante Betreuungseinrichtung zugelassen werden können. Gleichzeitig gilt: Eine Zulassung schließt eine Anerkennung aus – ein Dienst soll also nicht beides parallel „oben drauf“ haben.
Für Betroffene bedeutet das ganz praktisch: Wenn Sie Hilfe im Haushalt suchen, reicht es nicht, nur nach „Hauswirtschaft“ zu fragen. Entscheidend ist, ob der Anbieter anerkannt oder zugelassen ist – und aus welchem Budget dann abgerechnet werden darf (Sozialraumbudget, Sachleistungsbudget oder Entlastungsbudget/Pflegegeld). Genau hier wird sich in der Umsetzung zeigen, welche Dienste „Pflege und Hauswirtschaft“ gemeinsam anbieten können – und wo Leistungen künftig sauber getrennt werden müssen.