PNOG – Die drei Säulen der Pflege

PNOG – Pflege, Betreuung und Hauswirtschaft

Grundlage für diesen Überblick ist der Kabinett‑Entwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) des Bundesgesundheitsministeriums. Das PDF finden Sie hier: Kabinett‑GE Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG).

Im Entwurf wird der Leistungsbedarf in der häuslichen Pflege ausdrücklich in drei Bereiche beschrieben:

Hinweis: Es handelt sich um einen Gesetzentwurf. Inhalte, Beträge und Zeitpunkte können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

1) Säule: Pflege (körperbezogene Pflegemaßnahmen)

Symbolbild Säule Pflege

Die Säule „Pflege“ umfasst im Entwurf die körperbezogenen Pflegemaßnahmen. Im Zusammenhang mit der häuslichen Pflege werden diese Maßnahmen zusammen mit Betreuung und Hauswirtschaft als häusliche Pflegehilfe beschrieben.

Rechtsgrundlagen (im Entwurf / SGB XI):

Abrechnung / Geld‑„Topf“: In der häuslichen Pflege wird die häusliche Pflegehilfe als Sachleistung im Rahmen eines Sachleistungsbudgets erbracht (§ 36 SGB XI im Entwurf). Für Pflegegrad 2–5 nennt der Entwurf folgende monatliche Gesamtwerte:

Alternative: Pflegegeld („Entlastungsbudget“)

Als Alternative zur häuslichen Pflegehilfe kann nach dem Entwurf ein Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets beantragt werden (§ 37 SGB XI im Entwurf). Die Höhe wird dort je Pflegegrad festgelegt:

2) Säule: Betreuung (pflegerische Betreuungsmaßnahmen)

Symbolbild Säule Betreuung

Die Säule „Betreuung“ umfasst im PNOG‑Entwurf die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen. Gemeint sind Unterstützungen, die im Alltag helfen und Sicherheit geben, zum Beispiel wenn jemand Anleitung braucht, wenn Abläufe nicht mehr gut allein gelingen oder wenn regelmäßig jemand da sein muss, um zu motivieren, zu erinnern und bei typischen Alltagssituationen zu unterstützen. Im Entwurf gehören diese Betreuungsleistungen zur häuslichen Pflegehilfe. Sie müssen deshalb über die Pflegesachleistungen abgerechnet werden, also über das Sachleistungsbudget nach § 36 SGB XI. Praktisch bedeutet das: Solche Leistungen werden über einen ambulanten Pflege‑ oder Betreuungsdienst erbracht, der einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse hat.

Wichtig: Das Sozialraumbudget ist im Entwurf ausschließlich zweckgebunden für Leistungen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI (mit Anerkennung nach Landesrecht oder durch die Pflegekassen). Das Sozialraumbudget steht nicht für die Abrechnung von Betreuungsleistungen zur Verfügung.

3) Säule: Hauswirtschaft (Hilfen bei der Haushaltsführung)

Symbolbild Säule Hauswirtschaft

Mit „Hauswirtschaft“ meinen wir hier einfache Hilfe im Haushalt – zum Beispiel haushaltsnahe Dienstleistungen. Solche Angebote werden im Entwurf bei den Angeboten zur Unterstützung im Alltag genannt.

Wichtig: Für diese Angebote ist das Sozialraumbudget gedacht (§ 45b in Verbindung mit § 45a SGB XI).

Wichtig: Auch wenn in § 36 SGB XI im Entwurf ebenfalls „Hilfen bei der Haushaltsführung“ steht, kann ein Hauswirtschaftsdienst nicht automatisch über die Pflegesachleistungen abrechnen. In § 36 geht es um häusliche Pflegehilfe, die durch geeignete Pflegekräfte bzw. über ambulante Pflege‑ oder Betreuungsdienste mit Versorgungsvertrag erbracht wird. Die Pflegesachleistungen stehen damit in der Praxis für Pflege‑ und Betreuungsdienste zur Verfügung.

Rechtsgrundlagen (für die Hauswirtschaft im Sinne von „niederschwellige Dienste“):

Abrechnung:

Kurzfazit

Der PNOG‑Entwurf beschreibt die häusliche Versorgung ausdrücklich entlang der drei Bereiche Pflege, Betreuung und Hauswirtschaft. Finanziert werden Pflegesachleistungen je nach Situation vor allem über das Sachleistungsbudget (§ 36) bzw. alternativ über ein Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets (§ 37). Zusätzlich sieht der Entwurf ein Sozialraumbudget (§ 45b) vor – dieses ist zweckgebunden für Leistungen nach § 45a (Angebote zur Unterstützung im Alltag) und damit von Pflegesachleistungen getrennt.